Satzung

Die Satzung kann als PDF heruntergeladen werden.

Satzung des Fördervereins des Philharmonischen Kinderchores Dresden e. V.

§1 Grundgedanke und Sitz

Der Förderverein des Philharmonischen Kinderchores Dresden, eingetragener Verein, beruht auf dem Bedürfnis, die Kinder- und Jugendarbeit zu unterstützen. Sitz des Vereins ist Dresden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Zielsetzung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck und Zielsetzung des Vereins ist die Förderung des Internationalen Jugendaustausches, die finanzielle Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit auf musikalischer Ebene und die Förderung von Öffentlichkeitsarbeit des Chores. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktivitäten, durch Beiträge und Aufbringen von Spenden, ausschließlich zu Gunsten des Philharmonischen Kinderchores Dresden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Dem Förderverein des Philharmonischen Kinderchores Dresden kann beitreten: Jede natürliche oder juristische Person, die die Arbeit und Ziele der Kinder- und Jugendarbeit des Chores anerkennt und unterstützen will; die vorliegende Satzung anerkennt.
  2. Die Mitgliedschaft kann in Form einer ordentlichen Mitgliedschaft oder als förderndes Mitglied erfolgen.
  3. Der Beitritt in den Förderverein des Philharmonischen Kinderchores Dresden erfolgt durch schriftliche Erklärung.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen

    1. durch Tod
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss

    bei juristischen Personen durch

    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Löschung im jeweiligen Register.

§4 Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft kann mit 4-wöchiger Kündigungsfrist jeweils zum 31.12. des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss dem Vorstand schriftlich und fristgemäß zugehen.
  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
    1. wenn es den Interessen des Vereins zuwider handelt und dadurch das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit nachhaltig schädigt.
    2. wenn es seine Mitgliedsbeiträge (zwei Kalenderjahre in Folge) nicht oder nicht vollständig entrichtet.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand in geheimer Abstimmung. Das betroffene Mitglied ist zuvor anzuhören.
  4. Das Ergebnis des Beschlusses ist dem Mitglied vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen und Aktionen des Fördervereins des Philharmonischen Kinderchores Dresden berechtigt.
  2. Von allen Mitgliedern wird erwartet, dass sie sich in dem ihnen zeitlich möglichen Rahmen zur Mithilfe bei Aktionen und zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung stellen.

§6 Beiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zum 31.3. des Kalenderjahres einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dessen Höhe im Voraus von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliedsversammlung
  2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind
    1. die Entgegennahme eines vom Vorstand zu erstellenden Jahresberichtes,
    2. die Entgegennahme des Kassenberichtes,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl des Vorstandes,
    5. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    6. Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten,
    7. Beschlussfassung über vorgelegte Anträge zur inhaltlichen Gestaltung der Arbeit.
  3. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter berufen die Mitgliederversammlung ein. Er hat schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen an die jeweils letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift der Mitglieder, einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von ihm Beauftragten geleitet. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Falls bei einer Abstimmung ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung wünscht, hat diese zu erfolgen.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins mit einer Einladungsfrist von acht Tagen einberufen werden.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. optional bis zu drei Beisitzern (ggf. Schriftführe 5.
  2. Die Vorstandsmitglieder zu a) bis d) werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre in ihre jeweilige Funktion gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes aus seiner Funktion bestimmt der Vorstand ein Mitglied, welches die Aufgabe/Funktion bis zur Neuwahl ausübt.
  3. Der Vorstand kann über alle satzungsmäßigen Angelegenheiten des Vereins beraten und beschließen, sofern dies nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt.

    Insbesondere obliegen dem Vorstand:

    1. Die Führung der Geschäfte des Vereins.
    2. Die Erstellung der Jahresabrechnung.
    3. die Festsetzung allgemeiner Richtlinien.
    4. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
  4. Der Vorstand wird von dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter, nach Bedarf – in der Regel monatlich, zumindest jedoch vierteljährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einladungen ergehen in der Regel zwei Wochen vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder gem. Abs. 1 anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, innerhalb einer Woche erneut eine Sitzung ein. Diese ist dann ohne Rücksichtnahme auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
  6. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder gefasst. Dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
  7. Vorstand im Sinne §26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister, von denen jeweils zwei den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vorstandseigenschaft erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes in das Vereinsregister.

§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsmögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes gefasst werden.

§11 Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung können nur mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit den vorgesehenen Einladungsfristen erfolgen. Hieraus soll bei der Einladung gesondert hingewiesen werden.
  2. Beabsichtigte Satzungsänderungen müssen als solche in der Tagesordnung erkenntlich sein. Außerhalb der Tagesordnung können Satzungsänderungen nicht behandelt werden.

§12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Annahme durch Unterschrift der Gründungsmitglieder und der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Dresden, den 20.03.2017